AGB

Allgemeine Geschäftbedingungen der Firma ROTEC GmbH,

ALLGEMEINES

1. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Besteller die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Rotec  GmbH Objekteinrichtungen & Großküchentechnik,  nachstehend Rotec GmbH genannt, deren Verbindlichkeit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gegeben ist, selbst wenn bei Auftragserteilung nicht Bezug auf sie genommen wird.

2. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese werden auch nicht durch Schweigen von Fa. Rotec GmbH oder durch Erfüllung Vertragsinhalt, sondern müssen ebenso wie jede sonstige abweichende Vereinbarung für jedes Geschäft durch Fa. Rotec GmbH gesondert schriftlich bestätigt werden.

3. Diese AGB’s sind ein untrennbarer Bestandteil unserer Angebote und Auftragsbestätigungen.

4. Angaben über Eigenschaften der Ware erfolgen nach bestem Wissen jedoch ohne den Willen, dafür besonders einzustehen.

5. Wir sind berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die Finnen und personenbezogenen Daten des Kunden zu verwerten und zu speichern.

ANGEBOTE

1. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen gegenüber Kaufleuten eine Aufforderung dar, uns definitive Angebote zu machen. Ansonsten sind unsere Angebote bis zum Zugang einer Annahme widerruflich.

2. Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit des Kunden voraus und behalten uns im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder einer Liquiditätszusage der Hausbank in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Wird die mangelnde Kreditwürdigkeit erst nach Vertragsschluss bekannt, so können wir nach Rücksprache mit dem Kunden vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung in bar verlangen. Uns steht das Recht zu, Sicherstellung innerhalb einer Woche vom Kunden zu verlangen. Der Nachweis der mangelnden Kreditwürdigkeit gilt auch durch die Auskunft einer Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Kundengefordert werden kann. Bei mangelnder Kreditwürdigkeit eines Wechselbeteiligten können wir unter Rückgabe des Wechsels vom Kunden sofortige Barzahlungen verlangen. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eintritt insbesondere, wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird.

PREISE/ZAHLUNGEN

1. Preise gelten netto ab unserem Geschäftssitz zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und Fracht.

2. Etwa bewilligte Frachtvergütungen entfallen bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden insbesondere, wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gegen ihn ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird.

3. Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Gefahr des Kunden; Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

4. Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere allgemeine Erhöhungen von Arbeits- oder Materialkosten), berechtigen uns zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens 4 Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll, sowie bei Dauerschuldverhältnissen. Eine Änderung der Mehrwertsteuer zieht jederzeit eine automatische Preisanpassung nach sich. Gegen Nichtkaufleute sind wir nur bei Dauerschuldverhältnissen oder bei vereinbarter Lieferung mindestens 4 Monate nach Vertragsschluss wegen Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Nichtkaufleute dürfen von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Vertragsbindung in Folge der Preiserhöhung für sie nicht zumutbar ist.

5. Alle Rechnungen sind sofort zahlbar. Davon abweichende Zahlungsbedingungen müssen in der Auftragsbestätigung und Rechnung ausdrücklich angegeben sein, geleistete Anzahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.

6. Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, so sind Verzugszinsen in der Höhe wie wir sie an unsere Bank für in Anspruch genommene Kredite zu zahlen haben, mindestens aber 5 % (ist der Kunde Kaufmann, so 8 %) über dem Basiszinssatz nach § I des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu zahlen.

7. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

8. Bis zum Vollzug etwaiger Gewährleistungsrechte sind die vertraglichen Zahlungstermine einzuhalten.

9. Die Aufrechnungen von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

10. Ist der Kunde Kaufmann, so sind Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

LIEFERUNG, LIEFERFRISTEN

1. Unsere Lieferzeiten sind unverbindlich. Teillieferungen sind berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.

2. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Finnensitz. Nach Bereitstellung und Absenden der Meldung über der Versandbereitschaft der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über.

3. Ist die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager vereinbart, so geht die Gefahr des Untergangs oder Beschädigung der Ware mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. Unsere Haftung beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für uns entstehende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und fachgerecht durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden diesen berechnet.

4. Vereinbarte Lieferfristen gelten als ungefähr und unter Kaufleuten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.

5. Lieferfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben und zwar auch dann, wenn sie in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten eingetreten sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörung, Arbeitskämpfe und Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe bei uns der unseren Lieferanten, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt.

6. Ist die Lieferung auf unabsehbare Zeit nicht möglich ohne dass dies von uns vertreten ist, haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

7. Bei Leistungsverzug oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung, kann der Kunde schriftlich eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist setzen. Wird diese nicht eingehalten, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Bei Leistungsverzug ist die Ablehnung der Leistung anzudrohen. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Der Deckungskauf setzt die Einholung mindestens dreier Vergleichsangebote voraus. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung infolge leichter oder normaler Fahrlässigkeit leisten wir nicht. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften wir gegenüber Kaufleuten nur, wenn das Verschulden von gesetzlich Vertretungsberechtigten oder leitenden Angestellten unserer Firma ausgeht oder unsere sonstigen Erfüllungsgehilfen Haupt- oder Kardinalpflichten verletzt haben. Die Haftung beschränkt sich in jedem Fall auf die Schäden, die wir zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehen konnten.

8. Holt der Kunde trotz Benachrichtigung über die Versandbereitschaft die Ware nicht am Erfüllungsort binnen 14 Tagen ab oder übernimmt er sie nicht bei vereinbarter Lieferung, so können wir eine vorläufige Rechnung stellen. Ab Absendung der Benachrichtigung trägt der Kunde die Lagerkosten und die Gefahr der Lagerung. Wahlweise können wir auch vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig verkaufen. Mindererlös ist uns zu ersetzen, ein Anspruch auf Mehrerlös besteht nicht.

EIGENTUMSVORBEHALT

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden und noch entstehenden Forderungen vor.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren ausreichend zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten.

3. Er darf die Eigentumsvorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung nicht Dritten verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat die Firma ROTEC GmbH über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter unter Angabe des Namens und der Anschrift des Dritten unverzüglich umfassend zu unterrichten. Sämtliche der Firma ROTEC GmbH zur Sicherung ihres Eigentums entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen, mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung: Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unseren Anteilswert am Miteigentum entspricht.

6. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

7. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in sein Grundstück eingebaut, so tritt er schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder vom Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

8. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der Ziffern 5, 6 und 7 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfugungen über die Vorbehaltsware, insbesondere der Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Angabe der für den Widerspruch notwendigen Informationen zu unterrichten.

10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

11. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG, MÄNGELRÜGE

1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach dem Erhalt zu untersuchen, sofern dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist und dem Verkäufer, ein Mangel unverzüglich anzuzeigen.

2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Kunden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Tagen danach, schriftlich zu rügen. Maßgebend ist jeweils der Zugang der schriftlichen Rüge bei uns § 377 HGB bleibt unberührt.

3. Geht die Ware an Dritte oder ins Ausland, so haben Prüfung und Abnahme am Versandort zu erfolgen; sie gilt als genehmigt, sobald sie den Lagerplatz verlassen hat. Erfolgt Abnahme durch den Kunden oder seine Beauftragten,sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.

4. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung anzunehmen und bis zur Durchführung der Gewährleistung die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren, ohne hierfiir Kosten zu berechnen. Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit, uns vom Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, so entfallen alle Mängelansprüche. Kaufmannskunden haben die Versandkosten zur Durchführung der Nachbesserung zu tragen.

5. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir unter Ausschluss von Schadensersatzleistungen nur zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach eigener Wahl verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung auch nach dem dritten Versuch fehl, kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Leistungs- und Erfüllungsort für sämtliche Gewährleistungsansprüche ist unsere Betriebsstätte.

6. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

7. Die Haftungsfreizeichnungen aus vorigen Ziffern gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

8. Ist der Kunde Kaufmann, so verjähren sämtliche Gewährleistungsansprüche ein Jahr nach Gefahrübergang.

SCHUTZRECHTE

An Zeichnungen, Mustern, Konstruktionsvorschlägen, Formen und Modellen behält die Fa. ROTEC GmbH Eigentum und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND GERICHTSSTAND

1. Erfüllungsort ist mangels anderweitiger Vereinbarungen der Sitz der Fa. ROTEC GmbH. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Amts-/Landgericht 76829 Landau.

2. Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so werden die restlichen Klauseln dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.